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Friedhofsordnung

Aktuelle Friedhofsgebührenordnung aus dem Amtsblatt Osnabrück Nr. 19 vom 14. Oktober 2024

Bitte beachten Sie die neue Friedhofsgebührenordnung des Friedhofs Achelriede.
Zu entnehmen dem Amtsblatt Osnabrück Nr. 19 vom 14. Oktober 2023:
Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 01.01.2022 außer Kraft.  

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Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede in 49143 Bissendorf. 
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede für den Friedhof in 49143 Bissendorf am 23.08.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 
 
§ 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben. 
§ 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (4) Eine Gebührenübernahmeerklärung ist zu unterzeichnen und vor der Bestattung vorzulegen. 
 
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. 
 
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 
 
§ 5 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; ab454 zurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen. 
 
§ 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 
1. Reihengrabstätte: a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 1.060,- € b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre 645,- € 
2. Wahlgrabstätte: a) Für 30 Jahre – je Grabstelle 1.140,- € 
2a. Familiengrabstätte: a) mit mehr als vier Grabstellen pauschal für 30 Jahre 4.540,- € b) für jedes Jahr der Verlängerung pauschal 151,33 € 
3. Urnenreihengrabstätte: a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 770,- € 
4. Urnengrabstätte im Urnengarten (Urnengrabanlage als Reihen- oder Wahlgrabstätte) 
a) Für 20 Jahre – für eine Grabstelle inkl. Pflege (exkl. Grabplatte und Beschriftung) 1.640,- € 
b) Für 20 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege (exkl. Grabplatte und Beschriftung) 3.280,- € 
c) Grabplatte für ein Einzelurnengrab im Urnengarten 60,- € 
d) Grabplatte für ein Doppelurnengrab im Urnengarten 120,- € 
e) Verlängerung des Nutzungsrechtes für je Stelle je Jahr 82,- € Bei Erwerb dieser Grabart ist die Beschriftung der Grabplatte verpflichtend. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragen Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person. 
 
5. Urnengrabstätte im Urnencarré (Urnengrabanlage als Reihen- oder Wahlgrabstätte) 
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege und Anteil Grabplatte 1.765,-€ 
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 84 € Bei Erwerb dieser Grabart ist die Beschriftung der Grabplatte verpflichtend. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragen Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person. 
 
6. Baumurnengrabstätte (Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte am Baum) 
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 1.640,- € 
b) Bronzetafel und Beschriftung 208,- € 
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 82,- € 
 
7. Urnenwahlgrabstätte: 
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 845,- € 
 
8. Rasengrabstätte für Erdbeisetzungen (Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätte) 
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 3.210,- € 
b) Grabplatte inkl. Beschriftung für ein Einzelrasengrab 299,- € 
c) Für 30 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege 6.420,- € 
d) Grabplatte inkl. Erstbeschriftung für ein Doppelrasengrab 652,-€ 
e) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 107,- € Zusätzliche Symbole und die Nachbeschriftung der Grabplatte sind möglich. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragen Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person. 
 
9. Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (gem. § 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung) 
a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung von 770,- € 
b) eine Gebühr gemäß §6 I Nr. 10 
c) eine Gebühr gemäß Abschnitt II Nr. 2 10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/20 oder 1/30 der Gebühren nach den Nummern 2 oder 7 zu entrichten. Darüber hinaus gelten die in dieser Gebührenordnung ausgewiesenen Verlängerungsgebühren. Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. 
 
II. Gebühren für die Bestattung: Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft inkl. Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde: 
1. für eine Erdbestattung: 790,- € 
2. für eine Urnenbestattung: 380,- €
 
455 456 Herausgegeben vom Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück. Zur Veröffentlichung bestimmte Bekanntmachungen sind zu richten an den Landkreis Osnabrück - Fachdienst 1 - Service - Postfach 25 09, 49015 Osnabrück - Satz: Druckerei B. Ad. Ricke, Lindenstr. 17, 49593 Bersenbrück. Das Amtsblatt erscheint 14täglich digital, in der Regel Mitte und Ende eines jeden Monats. 
 
III. Verwaltungsgebühren: 
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 55,- € 
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmales 55,- € 
3. Prüfung der Standsicherheit pro Jahr 1,45,- € 
4. Allgemeine Verwaltungsgebühr (Abrechnung je Stunde) 25,- € 
 
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle: 
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall 285,- € 
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall 355,- € 
3. Gebühr für die Benutzung der Kirche und Kapelle 535,- € 
4. Gebühr für die Benutzung der Kirche mit Aufbahrung 640,- € 
Alle Gebühren verstehen sich zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer. 
 
§ 7 Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. 
 
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 01.01.2022 außer Kraft. 
Achelriede, den 23.08.2023 Der Kirchenvorstand: (Siegel) Julia-Sophie von Richthofen Eva Michel Vorsitzende/r weiteres Mitglied Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 3 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Osnabrück, den 21.09.2023 (Siegel) Pohle Der Kirchenkreisvorstand

Aktuelles zum Friedhof Achelriede

...finden Sie auch im Gemeindebrief Sept.-Nov. 2020.